OLG Nürnberg: Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Auslieferungsverfahren

n einer Entscheidung vom 14. Oktober 2008 (Az.: 2 Ws 445/08) hat das OLG Nürnberg entschieden, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO zur Verpflichtung der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren analog anzuwenden ist. Dies gelte auch dann, wenn es in einem Verfahren nach § 456a StPO darum geht, ob wegen Auslieferung oder Landesverweisung des Verurteilten von der Vollstreckung des Reststrafe abgesehen werden soll. Ein Fall der Pflichtverteidigung läge dabei bei “besonderer Schwere des Vollstreckungsfalles” oder “besonderer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage” vor.

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