OLG Hamm: Pflichtverteidiger auch bei drohender Jugendstrafe von weniger als einem Jahr

In einer Entscheidung vom 17. September 2007 hatte sich das OLG Hamm mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Jugendlichen auch dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn die Straferwartung unter einem Jahr Jugendstrafe liegt. Das Gericht stellte fest, dass angesichts des gesetzlichen Mindestmaßes der Jugendstrafe von sechs Monaten einiges dafür spricht, in allen Fällen einen Pflichtverteidiger zu bestellen, in denen die Verhängung einer Jugendstrafe im Raum steht – egal welcher Höhe. Ein Fall der Pflichtverteidigung läge aber jedenfalls dann vor, wenn neben der drohenden Jugendstrafe weitere Umstände, wie z.B. ein drohender Bewährungswiderruf, fehlende Gerichtserfahrungen des Jugendliche die Bestellung eines Pflichtverteidigers gebieten.