OLG Thüringen: Pflichtverteidiger auch im Zurückstellungsverfahren

Das Thüringer Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 1. Oktober 2008 (1 Ws 431/08) darauf hingewiesen, dass auch im Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG (”Therapie statt Strafe”) das Recht auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers bestehen kann. Nach Ansicht des Gerichts konnte sich der seit vielen Jahren suchtmittelabhängige Verurteilte  ”in dem sachlich und rechtlich nicht einfachen Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG” nicht ausreichend selbst verteidigen, weshalb ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen war.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat hier eine sehr begrüßenswerte Entscheidung getroffen. Gerade betäubungsmittelabhängige Täter werden nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens von ihren Verteidigern oft “allein gelassen”, da kein Geld für eine weitere Vertretung im Vollstreckungsverfahren vorhanden ist und nur wenige Anwälte in einem solchen Fall “kostenlos” weitervertreten. Mit der Argumentation des Thüringer OLG sollten die Chancen auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigersim Zurückstellungverfahren in Zukunft steigen.