Gesetzesänderung zum 1. Januar 2010: sofortige Pflichtverteidigerbestellung bei Vollstreckung von Untersuchungshaft

Zum 1. Januar 2010 tritt eine wichtige gesetztliche Neuregelung in Kraft: Während bislang erst nach drei Monaten Untersuchungshaft ein Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers bestand, ist nach der gesetzlichen Neuregelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nunmehr ein Pflichtverteidiger bereits dann zu bestellen, “wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird”. Das bedeutet, dass ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft das Recht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht.

Nimmt man den Gesetzestext genau, so müsste der Ermittlungsrichter bereits bei Erlass des Haftbefehls einen Pflichtverteidiger beiordnen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Gerade haftunerfahrene Beschuldigte hätten so keine Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger ihres Vertrauens zu benennen. Ratsam ist daher, den Ermittlungsrichter im Vorführtermin zu bitten, zunächst von der Bestellung eines Pflichtverteidigers abzusehen. In den ersten Tagen der Untersuchungshaft kann dann Kontakt mit als Pflichtverteidiger in Frage kommenden Rechtsanwälten aufgenommen werden. Nur so ist gewährleistet, dass letztendlich tatsächlich ein Verteidiger des Vertrauens als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.