Pflichtverteidigung Berlin

Sie haben ein strafrechtliches Problem, sind angeklagt oder von der Polizei zu einer Vernehmung geladen worden und benötigen nun einen Rechtsanwalt? Sie haben gehört, dass man in einem solchen Fall das Recht auf einen Pflichtverteidiger hat und wollen nun wissen, wie man am besten einen solchen Pflichtverteidiger bekommt? Möglicherweise haben Sie aber auch mit der Anklageschrift vom Gericht ein Schreiben bekommen, in dem steht, dass „ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt“ und Ihnen deshalb „ein Pflichtverteidiger zu bestellen“ ist. Nun wollen Sie sich darüber informieren, was ein Pflichtverteidiger ist, wie er sich von einem „normalen“ Verteidiger unterscheidet und welche Kosten durch die Beauftragung eines Pflichtverteidigers entstehen.

Auf der nachfolgenden Seite informiert Sie Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding aus Berlin über alle mit Pflichtverteidigung und Pflichtverteidigern zusammenhängende Fragen. Sollten Sie Fragen zu Pflichtverteidigern oder Pflichtverteidigung haben, sie auf dieser Seite nicht beantwortet werden, können Sie gern auch die Online-Anfrage-Funktion benutzen. Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding aus Berlin wird sich dann so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Sollten Sie sich entscheiden, Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding aus Berlin in Ihrem Fall als Pflichtverteidiger zu beauftragen, so rufen Sie einfach das Sekretariat der Strafrechtskanzlei Dr. Toralf Nöding an und vereinbaren Sie einen Termin. Sie erreichen die Kanzlei an Werktagen zwischen 9 und 18 Uhr unter 030 – 39749278.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist zunächst einmal ein ganz normaler Rechtsanwalt – mit allen Rechten und Pflichten, die ein Rechtsanwalt nach den standesrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften hat. Pflichtverteidiger wird er dadurch, dass er sich in einem konkreten Fall vom Gericht als Pflichtverteidiger „beiordnen lässt“. Als Pflichtverteidiger erhält er dann in diesem speziellen Fall sein Honorar nicht von seinem Mandanten, sondern vom Staat – in Berlin von der Landeskasse. Dies bedeutet also, dass der Mandant für den Pflichtverteidiger zunächst einmal nichts bezahlen muss. „Pflichtverteidiger“ ist also keine spezielle Art von Rechtsanwalt, sondern jeder Anwalt kann – wenn er dies möchte – in bestimmten Fällen als Pflichtverteidiger arbeiten.

Wodurch unterscheidet sich ein Pflichtverteidiger von einem „normalen“ Rechtsanwalt?

Der Hauptunterschied für den Mandanten liegt darin, dass er den Pflichtverteidiger zunächst nicht bezahlen muss – dass er also vor Gericht vertreten wird, ohne hierfür zuvor Geld aufbringen zu müssen. Der Hauptunterschied für den Rechtsanwalt liegt darin, dass er ein geringeres Honorar erhält, als wenn er diesen Fall als „normaler Anwalt“ (sog. „Wahlverteidiger“) übernehmen würde. Davon abgesehen, erbringt ein Pflichtverteidiger die gleichen Leistungen wie ein „normaler“ Anwalt.

Kämpft ein Pflichtverteidiger mit gleichen Einsatz für meine Interessen wie ein „normaler“ Rechtsanwalt?

Ja – zumindest sollte das so sein. Ein Pflichtverteidiger hat vor Gericht die selben Rechte und Pflichten wie ein „normaler“ Rechtsanwalt. Er sollte Ihre Interessen mit ebenso großem Einsatz verteidigen, wie die all seiner Mandanten. Wenn er sich dazu aufgrund des geringeren Honorares nicht in der Lage sieht, sollte er den Fall nicht als Pflichtverteidiger übernehmen. Die meisten Kollegen handhaben das auch so. Leider hört man aber immer wieder von Fällen, in denen Pflichtverteidiger die Interessen ihrer Mandanten vernachlässigen, zum Beispiel zur Vorbereitung der Hauptverhandlung keinen ausführlichen Besprechungstermin anbieten und die Mandanten erst kurz vor der Gerichtsverhandlung sprechen. Eine solche Einstellung widerspricht der Berufsauffassung eines Strafverteidigers und schadet dem Ruf der Kollegen, die aus Überzeugung auch Pflichtverteidigungen übernehmen.

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding arbeitet auch als Pflichtverteidiger.  Bevor er sich in einem bestimmten Fall als Pflichtverteidiger beiordnen lässt, klärt er mit dem Mandanten in einem gemeinsamem (für den Mandanten kostenlosen) Besprechungstermin, welchen Umfang der Fall hat und welcher Zeitaufwand für eine effektive und engagierte Verteidigung zu betreiben wäre. Wenn er sich nach dieser Besprechung entscheidet, den Fall als Pflichtverteidiger zu übernehmen, dann tritt er mit dem gleichen kämpferischen und zeitlichen Einsatz und der gleichen Überzeugung für die Interessen des Mandanten ein, wie in allen anderen von ihm übernommenen Fällen auch. Vereinbaren Sie einfach unter 030 – 39749278 einen kostenlosen Besprechungstermin, in dem sie mit Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding klären können, ob er ihren Fall als Pflichtverteidiger übernehmen kann.

Wer trägt die Kosten des Pflichtverteidigers?

Der Staat (in Berlin die Landeskasse) bezahlt zwar zunächst den Pflichtverteidiger für Sie. Das heißt, sie müssen für die Beauftragung des Pflichtverteidigers erst einmal nichts bezahlen. Allerdings stellt der Staat Ihnen nach Beendigung des Falles das Pflichtverteidigerhonorar als Bestandteil der angefallenen Verfahrenskosten in Rechnung, falls Sie tatsächlich verurteilt wurden. Die Pflichtverteidigung ist also letztendlich für Sie nicht kostenlos. Sie haben allerdings im Regelfall die Möglichkeit, das Pflichtverteidigerhonorar nach Beendigung des Falles in Raten abzubezahlen. Sind Sie mittellos, werden die Verfahrenskosten in bestimmten Fällen auch „niedergeschlagen“, Ihnen also erlassen. Werden Sie dagegen freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so trägt der Staat endgültig die Kosten „Ihres“ Pflichtverteidigers – in diesen Fällen ist der Pflichtverteidiger für Sie dann tatsächlich kostenlos gewesen.

Wann habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

In welchen Fällen ein Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers besteht, ist in § 140 StPO geregelt. Der häufigste Fall ist derjenige, dass dem Mandanten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (mit oder ohne Bewährung). Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht außerdem immer dann, wenn die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht oder einem höheren Gericht stattfindet oder dem Mandanten ein Verbrechen vorgeworfen wird. Unabhängig von der drohenden Strafe ist ein Pflichtverteidiger außerdem immer dann beizuordnen, wenn der Mandant sich in Untersuchungshaft befunden hat (zur entsprechenden Gesetzesänderung siehe Aktuelles). Auch wenn all diese Voraussetzungen nicht vorliegen, können Sie ein Recht auf einen Pflichtverteidiger haben, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist. Letztendlich wird nur ein Rechtsanwalt feststellen können, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht oder nicht.

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding prüft in dem kostenlosen Erstgespräch auch, ob Sie in Ihrem ganz speziellen Fall einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben. Vereinbaren Sie einfach unter030 – 39749278 einen kostenlosen Besprechungstermin.

Ich bin mittellos und habe kein Geld – bekomme ich jetzt einen Pflichtverteidiger?

Ob Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, hängt nicht von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Entscheidend ist allein, ob eine der in der vorhergehenden Frage dargestellten Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorliegen (Straferwartung über einem Jahr, Tatvorwurf eines Verbrechens, schwierige Sach- oder Rechtslage u.s.w.). Das heißt: Auch wenn Sie mittellos sind, am Existenzminimum leben oder ALG II/Hartz IV bekommen, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie ein Recht auf einen Pflichtverteidiger haben. Umgekehrt haben dagegen auch Mandanten mit hohen Einkommen eventuell einen Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Sollten Sie mittellos sein und keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, so lässt sich in den meisten Fällen dennoch eine für Sie akzeptable Lösung finden. Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding bietet in diesen Fällen Ratenzahlungsmöglichkeiten an, die Sie nicht übermäßig belasten. Er ist der Meinung, dass auch Mandanten mit ungünstigen Einkommensverhältnissen das Recht auf eine gute und effektiv geführte Strafverteidigung haben. Vereinbaren Sie unter 030 – 39749278 einen kostenlosen Besprechungstermin, in dem sie gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding entsprechende Ratenzahlungsmöglichkeiten erörtern.

Kann ich meinen Pflichtverteidiger über Prozesskostenhilfe finanzieren?

Nein, im Bereich der Strafverteidigung gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bzw. Prozesskostenbeihilfe. Anders als im Zivilrecht oder im Verwaltungsrecht kommt es nicht auf die Einkommensverhältnisse des Mandanten an. Deshalb gibt es auch für mittellose Mandanten keinen Anspruch auf die Finanzierung eines Strafverteidigers über Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenbeihilfe. Lediglich die strafrechtliche Erstberatung kann über einen sog. Beratungshilfeschein abgedeckt werden. Diesen erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht, wenn hnsichtlich Ihres Einkommens die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. Prozesskostenbeihilfe vorliegen.

Auch wenn die Prozesskostenhilfe Ihnen bei strafrechtlichen Problemen nicht weiterhilft, gibt es die Möglichkeit, mit Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, die Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht wird und Sie nicht übermäßig belastet.

Wann kann ich einen Pflichtverteidiger beauftragen?

Es gilt dasselbe wie in allen Fällen, in denen der Beistand eines Strafverteidigers notwendig ist: Schalten Sie den Rechtsanwalt / Strafverteidiger so früh wie möglich ein. Oft kann ein engagierter Strafverteidiger, der frühzeitig eingeschaltet wird verhindern, dass es überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Je eher er für Sie tätig werden kann, desto größer sind die Chancen, ein für Sie gutes Ergebnis zu erreichen. Suchen Sie deshalb einen Rechtsanwalt auf, sobald Sie die Vermutung haben, dass gegen Sie in einer strafrechtlichen Angelegenheit ermittelt wird. Spätestens sobald Sie „offiziell“ von der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung vorgeladen werden oder als Beschuldigter einen sog. Anhörungsbogen zugesandt bekommen, sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger aufsuchen. Meistens ist in diesem frühen Verfahrensstadium zwar noch nicht ganz klar, ob später ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht. In solchen Fällen lassen sich aber immer finanzielle Lösungen finden, die für beide Seiten akzeptabel sind – zum Beispiel die Vereinbarung eines Vergütungsvorschusses, der zurückgezahlt wird, sobald der Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.

Ich habe eine Anklageschrift bekommen, in der steht, man „werde mir einen erfahrenen Pflichtverteidiger bestellen“, wenn ich nicht „innerhalb von sieben Tagen selbst einen Rechtsanwalt meines Vertrauens benenne“. Was soll ich nun tun?

Sie sollten sich nun unbedingt – innerhalb der gesetzten Frist – selbst um einen Strafverteidiger kümmern. Zwar steht in den Schreiben des Gerichts, dass man Ihnen sonst „einen erfahrenen Rechtsanwalt“ zum Pflichtverteidiger bestellen wird, aber darauf sollten Sie sich besser nicht verlassen. Denn Sie bekommen dann einen Pflichtverteidiger, den Sie nie zuvor gesehen haben und bei dem Sie nicht wissen, ob Sie zu ihm das erforderliche Vertrauensverhältnis aufbauen können. Außerdem kommt es vor, dass die Gerichte den Angeklagten Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger beiordnen, von denen sie wissen, dass sich diese Rechtsanwälte „kooperativ“ verhalten, zum Beispiel also keine umfangreichen Beweisanträge stellen und nur selten „konfrontativ“ verteidigen. Das ist – zum Glück – nicht der Regelfall, aber so etwas kommt vor. Deshalb: Suchen Sie sich selbst einen Strafverteidiger, vereinbaren Sie ein Erstgespräch und finden Sie heraus, ob Sie sich bei diesem Strafverteidiger gut aufgehoben fühlen. Ist dies der Fall, so fragen Sie ihn, ob er Ihren Fall auch als Pflichtverteidiger übernehmen kann. Wenn er einverstanden ist, meldet er sich dann innerhalb der 7-Tages-Frist bei Gericht und lässt sich als „Ihr“ Pflichtverteidiger beiordnen.

Wie finde ich den „richtigen“ Pflichtverteidiger?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen geeigneten Pflichtverteidiger zu finden. Idealer Weise sollte der Pflichtverteidiger auf Strafrecht spezialisiert, also ein Strafverteidiger sein. Rechtsanwälte, die viele verschiedene Rechtsgebiete bearbeiten, verfügen meistens nicht über ausreichendes Spezialwissen und genügende Erfahrung für eine effektive Strafverteidigung (Ausnahmen gibt es natürlich). Für die Suche eines geeigneten Pflichtverteidigers empfehle ich die Online-Anwaltssuche der Berliner Strafverteidigervereinigung oder die Online-Suche der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht. Sonst gibt es natürlich auch die Gelben Seiten, wo Sie ebenfalls qualifizierte Strafverteidiger finden können. Wenn Sie dort einen Rechtsanwalt gefunden haben, sollten Sie ihn bereits beim ersten telefonischen Kontakt fragen, ob er auch Pflichtverteidigungen übernimmt. Tut er das, sollten Sie einen Besprechungstermin vereinbaren. Weisen Sie bei der Vereinbarung des Besprechungstermins unbedingt darauf hin, dass Sie ein entsprechendes Schreiben des Gerichts erhalten haben und die 7-Tages-Frist läuft. Haben Sie nach dem Erstgespräch mit dem Rechtsanwalt den Eindruck, gut und kompetent beraten worden zu sein, bitten Sie ihn, Ihr mandat als Pflichtverteidiger zu übernehmen.

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding hat sich ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert. Er ist der Meinung, dass jeder – unabhängig von seinen Einkommensverhältnissen – das Recht auf eine gute und kompetente Strafverteidigung hat und übernimmt deshalb auch Pflichtverteidigungen. Er nimmt sich genügend Zeit für das – für Sie kostenlose – Erstgespräch. Nach dem Erstgespräch müssen Sie nicht sofort entscheiden, ob Sie ihm Ihr Mandat übertragen wollen, sondern Sie überlegen sich dies zu Hause in aller Ruhe und teilen dies ihm dann telefonsich mit. Vereinbaren Sie einfach unter 030 – 39749278 einen kostenlosen Besprechungstermin.

Gibt es auch im Jugendstrafrecht ein Recht auf einen Pflichtverteidiger?

Ja – auch Jugendliche und Heranwachsende haben einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Dies gilt unabhängig von ihren Einkommensverhältnissen und denen ihrer Eltern. Zudem gelten im Jugendstrafrecht geringere Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das bedeutet, dass auch schon in weniger schwierigen oder schweren Fällen oft ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht. Außerdem gibt es einen weiteren wichtigen Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht: Das Gericht hat die Möglichkeit, bei Abschluss des Verfahrens – auch bei einer Verurteilung des Jugendlichen – die Verfahrens- und Pfichtverteidigerkosten der Landeskasse aufzuerlegen. Von dieser Möglichkeit wird relativ oft Gebrauch gemacht, so dass die Kosten des Pflichtverteidigers im Nachhinein nicht vom Jugendlichen oder seinen Eltern zurückgefordert werden. Für Jugendliche und Heranwachsende ist Pflichtverteidigung deshalb meistens tatsächlich kostenlose Verteidigung.

Ich wohne nicht in Berlin – kann ich trotzdem einen Berliner Strafverteidiger als „meinen“ Pflichtverteidiger beauftragen?

Bei Mandanten, die nicht in Berlin, sondern in Brandenburg wohnen, ist dies unproblematisch möglich. Wenn Sie als Brandenburger einen Berliner Strafverteidiger als Pflichtverteidiger beauftragen, wird Ihnen das Brandenburger Strafgericht (es gibt 25 Amtsgerichte und vier Landgerichte: Cottbus, Frankfurt, Neuruppin, Potsdam) diesen Strafverteidiger auf jeden Fall als Pflichtverteidiger beiordnen. Außerhalb Brandenburgs ist dies schon schwieriger – hier lehnen die Gerichte die Beiordnung eines Berliner Strafverteidigers oft aus Kostengründen (An- und Abfahrtskosten) ab. In solchen Fällen besteht dann die Möglichkeit, für die Fahrtkosten des Berliner Strafverteidigers selbst aufzukommen – in diesen Fällen wird ihn das Gericht dann doch als Pflichtverteidiger beiordnen.

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding übernimmt regelmäßig auch Pflichtverteidigungen außerhalb Berlins. Setzen Sie sich einfach telefonisch unter 030 – 39749278 mit ihm in Verbindung.

Ich bin mit meinem Pflichtverteidiger unzufrieden – kann ich den Pflichtverteidiger wechseln?

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist nur in seltenen Fällen möglich. Das Gericht wird einen solchen Wechsel des Pflichtverteidigers nur akzeptieren, wenn Sie dem Gericht gegenüber begründen können, dass „das Vertrauensverhältnis schwer zerrüttet ist“. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der bisherige Pflichtverteidiger seine Pflichten vernachlässigt und Sie zum Beispiel nicht in der Haft besucht oder keinerlei Anstrengungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung unternimmt. Einfache Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrem Pflichtverteidiger reichen hierfür nicht aus. In solchen Fällen bleibt dann nur die Möglichkeit, einen Wahlverteidiger zu beauftragen (und selbst zu bezahlen). Sobald Sie einen solchen Wahlverteidiger beauftragt haben, muss das Gericht dann dem bisherigen Pflichtverteidiger das Mandat entziehen.